Maßgeschneiderte, innovative und zukunftsweisende Fertigungstechnologien erhöhen die Produktionseffizienz und die Produktqualität. H+B Hightech bietet für die unterschiedlichsten metallverarbeitenden Branchen höchste Qualität, von der Idee über die optimale Fertigungstechnologie bis zum marktfähigen Bauteil. Als zuverlässiger Partner für Komplettlösungen entwickeln wir schnell und präzise das wirtschaftlichste Verfahren, mit dem Sie flexibel auf Marktanforderungen reagieren können. Nutzen Sie neue Potenziale im Zeitalter der Nachhaltigkeit und Industrie 4.0.
H+B Hightech verbindet die Bodenständigkeit eines inhabergeführten Familienunternehmens … weiterlesen
Zukunftsfähiges Engineering ist der Geist, der uns antreibt. Wir sind Innovatoren, Forscher, Entwickler, Konstrukteure und Fertigungsspezialisten. Aber vor allem: Ein kompletter Dienstleister, der Ihnen von der Planung über Prozesse bis zum fertigen Präzisionsteil ein zuverlässiger Partner ist.
Wir denken voraus, aber auch zurück: Durch Reverse Engineering gewinnen wir entscheidende Erkenntnisse über die Konstruktion und Fertigung eines existierenden Bauteils - und können die Konstruktionsdatei nachträglich optimieren.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Mit Innovationskraft und langjähriger Erfahrung finden unsere Experten den richtigen Dreh in jeder Prozessphase, ganz gleich, wie groß Ihre Herausforderung auch sein mag. H+B Hightech steht für Hightech-Bauteile mit höchster Qualität bei Genauigkeit und Präzision. Ob einzelne Werkstücke oder ganze Baugruppen - Sie profitieren immer von der neuesten Technologie, bis hin zur intelligent vernetzten Fertigung.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Wo konventionelle Fertigung an Grenzen stößt, zeigt die Additive Fertigung ganz neue Möglichkeiten. Denn hier bestimmt das Design die Fertigung, nicht umgekehrt. Statt Werkstücke herauszufräsen, schmilzt ein Laser Pulverwerkstoff Schicht für Schicht in Form. So lassen sich höchst komplexe, extrem leichte und stabile Strukturen herstellen, sowohl bei kleinen, effizienten Losgrößen bis zu individualisierten Serienfertigungen. Mit der Additiven Fertigung verkürzen Sie Produktentwicklung und Markteinführung entscheidend.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Mit H+B Hightech als kompetentem Partner ist der Siegeszug der Robotik auch für Ihre Einsatzbereiche vorprogrammiert. Durch die Integration universell einsetzbarer Roboter wird Ihre Serienproduktion hochautomatisiert, Ihre Produktionsprozesse lassen sich intelligent, schnell und flexibel an Ihre Bedürfnisse anpassen. Mit datenbankgestützter Echtzeitüberwachung aller Prozess- und Qualitätsmerkmale produzieren Sie zuverlässig und effizient.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Bei H+B Hightech findet man sie überall: Qualität. Sie steckt in der Kompetenz unserer Mitarbeiterteams, in Ideen, Prozessen, Produkten und in der Qualitätssicherung selbst. Gerade im 3D-Druck in Metall können Sie sich bei der Fertigung von Hightech-Präzisionsbauteilen auf unsere datenbankgestützte 100%-Qualitätssicherung verlassen. Unsere Mess- und Prüftechnologie ist auf höchstem Niveau. Unsere Qualität ist zertifiziert und nachweisbar, insbesondere auch im Umweltschutz.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Jedes Präzisionsbauteil ist nur so gut wie seine Werkstoffanalyse. Als Teil der Heine + Beisswenger Gruppe verfügen wir bei H+B Hightech über eine seit vier Generationen gewachsene Werkstoffkompetenz, die wir zusammen mit einem ausgeprägten Innovationsgespür und viel Leidenschaft bei Ihnen und Ihren Herausforderungen einbringen. In der Additiven Fertigung analysieren wir das eingesetzte Pulver, daraus gefertigte Proben und alle Eigenschaften, die für das spätere Bauteil entscheidend sind.
Alles für Ihre zukunftsweisende Fertigungstechnologie:
Die Erhaltung unserer Umwelt war für uns nie Trend, sondern schon immer gelebte Haltung. Als Qualität produzierendes Unternehmen sind wir uns bewusst, dass auch die Qualität unserer Umwelt in unseren eigenen Händen liegt. Als Unternehmen, in dem der Mensch im Mittelpunkt steht, setzen wir uns mit allen Mitarbeiterteams eigenverantwortlich für nachhaltigen Umweltschutz ein, dabei verfolgen wir ein klares Ziel: Den eigenen CO2-Fußabdruck zu minimieren und dem Klimawandel entgegenzuwirken. Lokale Lieferanten, energieeffiziente Fertigung und langfristige Investitionen in zukunftsweisende Technologien waren schon immer Teil unseres Ressourcen schonenden Weges.
Wir wissen, Qualität entwickelt sich nicht von allein. Grundlage des Erfolges sind deshalb unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich durch höchste Motivation, Kompetenz und Teamgeist auszeichnen. Wertschätzung und Respekt prägen in unserem Unternehmen den Umgang miteinander. „Wachsen mit H+B Hightech“ drückt aus, was wir allen Mitarbeitern, Praktikanten und Werksstudenten bieten möchten. Für das weitere gesunde Wachstum unseres Unternehmens brauchen wir Menschen, die sich einbringen wollen, um sich gemeinsam mit uns weiterzuentwickeln. So entwickelt sich auch die H+B Hightech Qualität immer weiter.
StellenangeboteWir sind für Sie und Ihre Herausforderungen da. Und wir sind immer nah.
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und Ihre maßgeschneiderte Fertigungslösung ist nicht mehr weit. Wir freuen uns auf Sie!
H+B HIGHTECH GMBH
Kappelberg 50
D-73486 Adelmannsfelden
Germany
+49 7963 84182-0 (Zentrale)
+49 7963 84182-169 (Fax)
H+B Hightech verbindet die Bodenständigkeit eines inhabergeführten Familienunternehmens mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Heine + Beisswenger Gruppe. Mit innovativen Systemlösungen, einem breiten Spektrum an Dienstleistungen sowie hochqualifizierten und motivierten Mitarbeitern können wir unseren Kunden exzellente Qualität bieten.
Als Teil der Heine + Beisswenger Gruppe und 100%-Tochtergesellschaft des 1901 gegründeten Mutterunternehmens Heine + Beisswenger Stiftung + Co. KG, heute eines der größten konzernunabhängigen familiengeführten Stahl- und Metallgroßhandelsunternehmen in Deutschland, bieten wir unseren Kunden von der Idee bis zum fertigen Präzisionsteil innovative Lösungen aus einer Hand. Mit deutschlandweit rund 600 Mitarbeitern, 6 Tochtergesellschaften und mehr als 11 Standorten sind wir bestens aufgestellt, um dem hohen Qualitätsanspruch unserer Kunden in allen Belangen der Stahl- und Metallverarbeitung mit einem umfangreichen Kompetenz- und Serviceangebot gerecht zu werden.
Hier finden Sie unsere offenen Stellen. Ob Ingenieur, Fachkraft oder Azubi, bei uns erwartet Sie nicht nur ein ausgezeichnetes Betriebsklima, sondern auch die Chance, gemeinsam mit uns zu wachsen. Lassen Sie uns die H+B Hightech Qualität immer weiter entwickeln. Willkommen im Team!
Ab September 2022 suchen wir eine/n
Unsere Qualität braucht Menschen wir Sie! Wir suchen ab sofort in Vollzeit:
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H+B Hightech pflegt höchste Standards in Qualitätssicherung und Umweltschutz, dokumentiert durch einschlägige Zertifizierungen. Durch stetige Messungen innerhalb der gesamten Prozesskette bis zum Fertigteil, wird der hohe H+B Hightech Qualitätsstandard sichergestellt. Vor allem bei sicherheits- oder zertifizierungsrelevanten Anwendungen sind die Qualität und Oberflächengüte von Bauteilen entscheidend. Dafür setzen sich unsere Spezialisten mit modernster Mess- und Prüftechnik ein. Ergebnis? Größtmögliche Zuverlässigkeit für Sie und Ihre Kunden.
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Geschäftsführer: Robert Heine, Hilmar Wanner, Dr. Rainer Lindner
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der H+B Hightech GmbH für Industriegeschäfte im Inland
Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem
Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir 'ab Werk'. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
44. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. oder Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - 'Wiener Kaufrecht') ist ausgeschlossen.
Stand: Dezember 2014
der H+B Hightech GmbH
mit Sitz in 73486 Adelmannsfelden, Kappelberg 50
Stand: August 2021
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent-lich-rechtlichem Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht aus-drücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zuge-stimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keine Zustimmung. Die Bestätigung oder Ausführung unse-rer Bestellung gilt als Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, bis zur Geltung unserer neuen Einkaufs-bedingungen.
2. Vertragsschluss, Unterlagen
2.1 Eine Bestellung gilt als erteilt, wenn sie von unserer Einkaufsabteilung schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Andere Abteilungen können kei-ne Bestellungen erteilen. An unsere Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche seit Zugang schriftlich bestätigt wird.
2.2 Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und spätere Ver-tragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schrift-lich bestätigt haben.
2.3 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch mündliche Vereinba-rungen nach Vertragsschluss, sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dür-fen ausschließlich für die Fertigung entsprechend unserer Bestellung ver-wendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung des Auf-trages unaufgefordert zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung genannte Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige Wäh-rungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferungen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus (DDP Incoterms 2020) einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Zöllen ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese neben den gesetzlichen Vorgaben entsprechend unseren Vorgaben in der Bestellung die dort ausge-wiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3.3 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Rechnungen innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
4. Lieferzeit, Lieferverzug
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau einge-halten werden. Sie laufen vom Datum unserer Bestellung an. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.
4.2 Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies än-dert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
4.3 Erfolgt die Lieferung vor dem angegebenen Termin, sind wir zur Zurückwei-sung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen werden.
4.4 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Dar-über hinaus sind wir im Fall des Lieferverzuges berechtigt, eine Vertragsstra-fe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche des Lieferver-zuges zu verlangen, nicht jedoch mehr als insgesamt 5 % des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu ma-chen. Den nach § 341 Abs. 3 BGB erforderlichen Vorbehalt können wir bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung geltend machen. Die Geltendma-chung eines weitergehenden Schadens wird durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
4.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweiti-gen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
5. Gefahrenübergang, Dokumente
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Bei Importgeschäften gilt „geliefert, verzollt Kappelberg 50, 73486 Adelmannsfelden, Deutschland“ (DDP Incoterms 2020). Bei In-coterms-Geschäften sind abweichende Klauseln nach den Incoterms 2020 zu vereinbaren und auszulegen.
5.2 Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Unterganges, der Beschädi-gung oder sonstigen Verschlechterung der Ware geht auf uns nach Über-nahme an der Empfangsstelle über.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und Bestelldatum, die Artikelbezeichnung und Arti-kelnummer sowie die Mengen, Gewichte und Maße genau anzugeben; un-terlässt er dies, so hat er für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen. Der Lieferant hat im Falle von fehlerhaften Lieferantenerklärungen, Ur-sprungszeugnissen und ähnlichen Herkunftsnachweisen Schadensersatz zu leisten; dies gilt insbesondere für hierdurch verursachte Zollnachforderun-gen.
5.4 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Paletten bzw. Sendungen sind auftragsbezogen zu sortieren. Außerdem sind am Versandtag unserer Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versand-anzeigen zuzusenden.
6. Mängelansprüche und Rückgriff
6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware ver-senden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Eine Wareneingangskontrolle werden wir durch Stichproben in angemesse-nem Umfang und nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge durchführen. Solche Mängel werden wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gege-benheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
6.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrach-ten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefe-rungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik, sowie sonstigen gesetz-lichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhü-tungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.
6.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns unge-kürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Er-satzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche, zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen-dungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseiti-gung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzu-reichend nach oder ist aus dringendem Grund eine sofortige Mangelbeseiti-gung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseiti-gen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten De-ckungskäufe vornehmen.
6.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Be-endigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten.
6.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollstän-dig erfüllt hat. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzware mit deren Ablieferung neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacher-füllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzware nur aus Ku-lanz und zur Vermeidung von Streitigkeiten oder zur Fortsetzung der Ge-schäftsbeziehung zu liefern.
6.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aus-sonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten.
6.7 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht ein-geschränkt.
6.8 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die man-gelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Ein-bau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.9 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachman-gel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhan-den war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
7.1 Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschrif-ten wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produkts, in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachrüs-tung etc., so hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwor-tungsbereich des Lieferanten, trägt er die Beweislast, dass ihn kein Ver-schulden trifft. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwen-dungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tra-gen.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversiche-rung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Millionen pro Per-sonenschaden und Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unter-halten; stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Höhere Gewalt, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit
8.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unru-hen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Falls diese Ereignisse länger andauern und deren Ende nicht abzusehen ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, soweit sie eine er-hebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
8.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzver-fahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schutzrechte, Geheimhaltung
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruch-nahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfor-dern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Drit-ten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, be-ginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
9.2 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich-nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren, sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferan-ten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsicht-nahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes ver-einbart ist, spätestens mit der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand zu-rückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
9.3 Alle technischen Daten und sonstige, nicht offenkundige kaufmännische oder technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbe-ziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbei-tern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auftragsdurch-führung erforderlich ist.
9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kundennamen, Auftragsinformationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Daten, die ihm aus der Zusammenar-beit mit uns zur Kenntnis kommen, für eigene geschäftliche Zwecke zu ver-wenden oder diese an Dritte für deren geschäftliche Verwendung weiterzu-geben. Eine Verwendung von kunden- und/oder produktbezogenen Informa-tionen darf im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes, der zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen. Insbesondere ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu unseren Kunden zu treten.
10. Werkzeuge, Beistellungen
10.1 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Ferti-gungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Ei-nigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Ei-gentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist widerruf-lich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
10.2 Sofern wir Werkzeuge, Teile oder andere Fertigungsmittel beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.3 Sofern nach Nr. 10.1 angefertigte oder nach Nr. 10.2 beigestellte Werkzeu-ge, Teile oder andere Fertigungsmittel beschädigt werden oder untergehen, so haftet der Lieferant für den uns hierdurch entstandenen Schaden ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge, Teile oder andere Fertigungs-mittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Elementarschäden zu versichern. Erforderliche Wartungsarbei-ten führt der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durch.
11. Haftungsbeschränkung
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zweckes gefährdet. Bei einer Haftung nach Satz 2 ist der Schadensersatz auf den vor-hersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadens-ersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Seiten der Sitz unseres Unternehmens.
12.2 Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Ent-stehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kauf-leuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand erheben.
12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) und sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen finden keine Anwendung.
13. Verschiedenes
13.1 Der Lieferant kann Ansprüche gegen uns ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen
13.2 Der Lieferant darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-ten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehal-tungsrechts ist dem Lieferanten nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
13.3 Sofern mit dem Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt über die gelieferten Wa-ren vereinbart wird, können wir die Waren trotzdem im Rahmen eines ord-nungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und weiterverarbeiten.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen un-berührt. Die deutsche Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist die rechtlich allein maßgebliche; etwaige Übersetzungen in andere Sprachen sind unverbindlich.